Merkblatt für Betreuungskräfte

Aufsichtspflicht, Jugendschutz und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Wesentliche rechtliche und praktische Grundsätze für alle, die für juvela Kinder und Jugendliche betreuen. Stand: September 2026.

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juvela | Event-Kinderbetreuung

Merkblatt für Betreuungskräfte · Stand: September 2026

Wer für juvela Kinder oder Jugendliche betreut, übernimmt Verantwortung. Dieses Merkblatt vermittelt die wesentlichen rechtlichen und praktischen Grundsätze zu Aufsichtspflicht, Gefahrenvermeidung, Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen und sexuellen Integrität der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen.

Das Merkblatt dient der Information und Erläuterung. Es ersetzt weder die gesetzlichen Vorschriften noch den Honorarvertrag, das Schutz- und Betreuungskonzept von juvela oder die für den jeweiligen Einsatz geltenden konkreten Vorgaben.

Entscheidend sind stets der konkrete Auftrag, Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen, die Art des Angebots, die örtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sowie erkennbare besondere Gefahren.

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Was bedeutet Aufsichtspflicht?

Aufsichtspflicht bedeutet vereinfacht: Wer Kinder oder Jugendliche betreut, muss im erforderlichen und zumutbaren Umfang dafür Sorge tragen, dass

  • die anvertrauten Minderjährigen selbst keinen Schaden erleiden und
  • sie anderen Personen keinen Schaden zufügen.

Wie intensiv beaufsichtigt werden muss, lässt sich nicht pauschal festlegen. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Alter und Entwicklungsstand
  • individuelle Fähigkeiten und Erfahrungen
  • bisheriges Verhalten
  • Größe und Zusammensetzung der Gruppe
  • Art des Programms
  • Umgebung und örtliche Verhältnisse
  • vorhandene und vorhersehbare Gefahren sowie
  • die Möglichkeit der Betreuungskraft, tatsächlich einzugreifen.

Ein dreijähriges Kind benötigt beispielsweise eine wesentlich engere Aufsicht als ein selbstständiger 15-Jähriger. Ebenso erfordert eine Tätigkeit im Straßenverkehr oder an einem Gewässer regelmäßig mehr Aufmerksamkeit als ein überschaubares Kreativangebot in einem geschlossenen Raum.

Aufsicht bedeutet deshalb nicht, Kinder permanent zu kontrollieren oder jedes allgemeine Lebensrisiko auszuschließen. Kinder und Jugendliche sollen ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend Freiräume erhalten und lernen können, selbstständig mit Risiken umzugehen.

Entscheidend ist, dass die gewährten Freiräume nach Alter, Entwicklungsstand, konkreter Situation und pädagogischem Ziel vertretbar sind.

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Die fünf Kontrollfragen

Im Zweifel helfen fünf einfache Fragen:

  1. Weiß ich, wo sich die mir anvertrauten Kinder befinden?
  2. Weiß ich in einem angemessenen Umfang, was sie gerade tun?
  3. Habe ich angemessene Vorkehrungen zum Schutz der mir anvertrauten Kinder getroffen?
  4. Habe ich angemessene Vorkehrungen getroffen, damit Dritte nicht durch die mir anvertrauten Kinder geschädigt werden?
  5. Habe ich in der konkreten Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise erforderlich ist, um Schäden zu verhindern?

Wer eine dieser Fragen nicht überzeugend beantworten kann, sollte prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

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Wie erfülle ich meine Aufsichtspflicht?

Die praktische Erfüllung der Aufsichtspflicht lässt sich in vier wesentliche Bereiche gliedern:

3.1 Informationspflicht

Eine Betreuungskraft muss sich die Informationen verschaffen beziehungsweise die bereitgestellten Informationen zur Kenntnis nehmen, die sie für eine sichere Betreuung benötigt.

  • Alter und Anzahl der Kinder
  • besondere Betreuungsbedürfnisse
  • für die Betreuung relevante gesundheitliche Informationen
  • Allergien oder Unverträglichkeiten
  • Abholberechtigungen
  • räumliche Besonderheiten
  • geplante Aktivitäten
  • besondere Gefahren sowie
  • veranstaltungsbezogene Sicherheitsinformationen.

Fehlen wesentliche Informationen, muss nachgefragt werden.

3.2 Gefahren erkennen, vermeiden und beseitigen

Vorhersehbare Gefahren müssen erkannt und im erforderlichen und zumutbaren Umfang vermieden, beseitigt oder abgesichert werden.

  • gefährliche Gegenstände außer Reichweite zu bringen
  • ungeeignete Spielbereiche abzusperren
  • Verkehrswege und andere Gefahrenbereiche zu berücksichtigen
  • Wetter und Temperaturen zu beachten
  • auf ausreichendes Trinken zu achten
  • Aktivitäten an Alter und Fähigkeiten der Kinder anzupassen oder
  • einen Programmpunkt nicht durchzuführen, wenn er unter den konkreten Bedingungen nicht sicher durchgeführt werden kann.

3.3 Hinweise und Regeln geben

Kinder und Jugendliche müssen ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend auf Gefahren hingewiesen und über erforderliche Regeln informiert werden.

Ein bloßer Hinweis genügt nicht immer. Je nach Alter, Einsichtsfähigkeit und Gefahr muss auch überprüft werden, ob die Regeln verstanden und eingehalten werden.

3.4 Tatsächliche Aufsichtsführung

Aufsicht muss tatsächlich stattfinden.

Die Betreuungskraft muss deshalb in einem der jeweiligen Situation angemessenen Umfang wissen, wo sich die anvertrauten Kinder befinden und was sie tun. Wie eng die Aufsicht sein muss, hängt insbesondere von Alter, Entwicklungsstand, Tätigkeit, Gruppensituation und Gefahrenlage ab.

juvela qualifizierte Betreuer
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Pädagogische Freiräume und erlaubte Risiken

Kinderbetreuung und Jugendarbeit sollen nicht jedes denkbare Risiko beseitigen.

Kinder und Jugendliche sollen Erfahrungen machen, Dinge ausprobieren, Verantwortung übernehmen und lernen, Risiken selbst einzuschätzen.

Deshalb können pädagogisch sinnvolle Freiräume zulässig und erwünscht sein. Aufsicht bedeutet nicht größtmögliche Kontrolle oder vollständige Gefahrfreiheit.

  • Je größer das mögliche Risiko, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob der pädagogische Nutzen und die konkrete Situation dieses Risiko rechtfertigen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
  • Bewusst zugelassene Freiräume müssen sich anhand des Alters und Entwicklungsstands der Teilnehmer, der konkreten Situation und eines nachvollziehbaren pädagogischen Ziels rechtfertigen lassen.
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Besondere oder kurzfristig auftretende Gefahren

Betreuungskräfte müssen nicht nur die ursprüngliche Planung beachten, sondern auch auf Veränderungen während eines Einsatzes reagieren.

Das gilt beispielsweise bei:

  • unerwartet vielen Kindern
  • gefährlichem Verhalten einzelner Teilnehmer
  • ungeeigneten Räumlichkeiten
  • plötzlich auftretenden Gefahrenquellen
  • Unwetter, Hitze oder anderen Witterungseinflüssen
  • technischen Problemen
  • Ausfall anderer Betreuungskräfte oder
  • kurzfristigen Änderungen des Programms.

Kann eine Tätigkeit nicht mehr sicher durchgeführt werden, muss sie angepasst, begrenzt, unterbrochen oder erforderlichenfalls beendet werden.

Bei unmittelbarer Gefahr hat der Schutz von Personen Vorrang vor der Durchführung des geplanten Programms.

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Übergabe, Abholung und Ende der Aufsicht

Bei geschlossenen Betreuungsangeboten beginnt die Aufsicht grundsätzlich mit der vorgesehenen Übergabe beziehungsweise Anmeldung des Kindes.

Sie endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe an eine nach den geltenden Regelungen berechtigte Person oder auf eine andere für das konkrete Angebot ausdrücklich vorgesehene Weise.

Das Ende der eigenen Einsatzzeit beendet die Aufsicht nicht automatisch.

Wird ein Kind beispielsweise nicht rechtzeitig abgeholt, darf es nicht einfach allein zurückgelassen werden. Die Betreuung ist zunächst sicherzustellen und der Projektkoordinator von juvela beziehungsweise der für den Einsatz benannte Ansprechpartner unverzüglich zu informieren.

Bestehen Zweifel an der Identität oder Abholberechtigung einer Person oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes, darf das Kind bis zur Klärung nicht an diese Person übergeben werden.

Bei offenen Spiel-, Kreativ-, Animations- oder vergleichbaren Angeboten kann der Umfang der übernommenen Aufsicht deutlich geringer sein. Maßgeblich sind der konkrete Auftrag und das Schutz- und Betreuungskonzept von juvela.

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Jugendschutz

Die einschlägigen Vorschriften des Jugendschutzrechts sind auch bei Veranstaltungen, Ferienangeboten und sonstigen Angeboten von juvela zu beachten.

Betreuungskräfte müssen im Rahmen ihrer übernommenen Aufgaben darauf achten, dass die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen die für ihr Alter geltenden Schutzbestimmungen einhalten. Verstöße dürfen weder ermöglicht noch unterstützt oder erleichtert werden.

7.1 Die wichtigsten Regeln im Überblick

BereichUnter 14 Jahren14–15 Jahre16–17 Jahre
Tabak und nikotinhaltige Produktenicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
E-Zigaretten / E-Shishas, auch nikotinfreinicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränkenicht erlaubteingeschränktgrunds. erlaubt
Spirituosen / Schnaps / „harter Alkohol“nicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
Cannabisnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
Gaststätten ohne entsprechende Begleitungeingeschränkteingeschränktgrunds. erlaubt
Nachtbars / Nachtclubs und vergleichbare Betriebenicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
Öffentliche Tanzveranstaltungen ohne Begleitungnicht erlaubtnicht erlaubtgrunds. erlaubt
Spielhallennicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
Öffentliche Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeitnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubt
Altersbeschränkte Filme, Spiele und andere MedienFreigabe beachtenFreigabe beachtenFreigabe beachten

Bei einzelnen Bereichen bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die Tabelle dient daher als schneller Überblick; im Zweifelsfall sind die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.

7.2 Tabak, Nikotin und E-Zigaretten

Für Personen unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen beziehungsweise der Konsum gestattet werden. Das betrifft insbesondere:

  • Zigaretten
  • Zigarren und Zigarillos
  • Shishatabak
  • andere nikotinhaltige Erzeugnisse
  • E-Zigaretten und Vapes sowie
  • E-Shishas.

Die jugendschutzrechtlichen Beschränkungen gelten auch für entsprechende nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas. Betreuungskräfte dürfen entsprechende Produkte Minderjährigen im Rahmen ihrer Tätigkeit weder geben noch deren Konsum gestatten.

Für Betreuungskräfte von juvela sowie unsere Teilnehmenden unabhängig ihres Alters gilt strenger: Wir schützen Kinder und Jugendliche und verstehen uns als Vorbilder. Deshalb gilt bei allen Angeboten und Veranstaltungen von juvela ein konsequentes Rauch- und Nikotinverbot.

7.3 Alkohol

Beim Alkohol unterscheidet das Jugendschutzgesetz insbesondere zwischen Bier, Wein und vergleichbaren Getränken einerseits und anderen alkoholischen Getränken, insbesondere Spirituosen, andererseits.

Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke: unter 14 Jahren nicht erlaubt; 14 und 15 Jahre grundsätzlich nicht erlaubt, Ausnahme bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person; ab 16 Jahren grundsätzlich erlaubt.

Spirituosen und „harter Alkohol“ (Schnaps, Wodka, Rum, Gin, Whisky, Liköre, spirituosenhaltige Cocktails und Longdrinks sowie entsprechende Alkopops) dürfen Personen unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Für Betreuungskräfte von juvela sowie unsere Teilnehmenden unabhängig ihres Alters gilt strenger: Während des gesamten Einsatzes besteht Alkoholverbot. Betreuungskräfte müssen jederzeit uneingeschränkt betreuungs-, urteils- und reaktionsfähig sein.

7.4 Cannabis

Die gesetzlichen Erlaubnisse zum Besitz und Umgang mit Cannabis gelten grundsätzlich nur für Erwachsene. Für Minderjährige ist der Besitz, Erwerb beziehungsweise die Entgegennahme von Cannabis nicht erlaubt. Cannabis darf Minderjährigen insbesondere nicht überlassen oder weitergegeben werden.

Darüber hinaus ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren gesetzlich verboten. Weitere Konsumverbote bestehen insbesondere in oder in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen.

Für Betreuungskräfte von juvela sowie unsere Teilnehmenden unabhängig ihres Alters gilt strenger: Während des gesamten Einsatzes sind der Konsum von Cannabis sowie die Tätigkeit unter Einfluss von Cannabis ausnahmslos untersagt. Dies gilt auch während Pausen innerhalb des Einsatzzeitraums.

7.5 Gaststätten

Ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person gilt grundsätzlich:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich zwischen 5 und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten, wenn sie dort eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich bis 24 Uhr dort aufhalten.
  • Zwischen 24 und 5 Uhr ist Jugendlichen unter 18 Jahren der Aufenthalt ohne entsprechende Begleitung grundsätzlich nicht gestattet.

Diese zeitlichen Beschränkungen gelten unter anderem nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbare Vergnügungsbetriebe sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich tabu.

7.6 Tanzveranstaltungen

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person grundsätzlich: unter 16 Jahren keine Teilnahme; ab 16 Jahren Teilnahme längstens bis 24 Uhr.

Für Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe sowie Veranstaltungen der künstlerischen Betätigung oder Brauchtumspflege bestehen besondere Ausnahmen. Hier darf Kindern die Anwesenheit bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden.

7.7 Spielhallen und Glücksspiel

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nicht in öffentlichen Spielhallen oder vergleichbaren, überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen aufhalten. Auch die Teilnahme an öffentlichen Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist grundsätzlich nicht zulässig.

Eine gesetzliche Ausnahme besteht insbesondere auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren von geringem Wert besteht.

7.8 Jugendgefährdende Orte, Veranstaltungen und Betriebe

Kinder und Jugendliche dürfen nicht Situationen ausgesetzt werden, in denen eine konkrete Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl besteht.

Besondere Aufmerksamkeit ist beispielsweise bei Orten, Veranstaltungen oder Situationen erforderlich, die durch

  • Gewalt
  • erheblichen Alkohol- oder Drogenkonsum
  • sexualisierte Angebote
  • Prostitution
  • erhebliche Kriminalität oder
  • sonstige konkret jugendgefährdende Umstände

geprägt sind. Betreuungskräfte dürfen die ihnen anvertrauten Minderjährigen nicht bewusst in entsprechende Gefahrensituationen bringen und müssen bei einer erkennbaren Gefährdung angemessen reagieren.

7.9 Filme, Spiele und andere Medien

Gesetzliche Alterskennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen sind zu beachten. Bei Filmen und Spielen sind insbesondere die jeweiligen Altersfreigaben zu berücksichtigen:

  • ab 0 Jahren
  • ab 6 Jahren
  • ab 12 Jahren
  • ab 16 Jahren
  • ab 18 Jahren / keine Jugendfreigabe

Kinder und Jugendliche dürfen entsprechende Inhalte grundsätzlich nur im Rahmen der für ihre Altersgruppe geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht bekommen. Jugendgefährdende und insbesondere schwer jugendgefährdende Inhalte unterliegen darüber hinaus besonderen gesetzlichen Verbreitungs- und Zugänglichkeitsbeschränkungen.

Für juvela gilt darüber hinaus: Auch ein formal für die jeweilige Altersgruppe freigegebener Inhalt soll nicht eingesetzt werden, wenn er nach Inhalt, Intensität, konkreter Gruppensituation oder pädagogischer Zielsetzung für die Teilnehmer erkennbar ungeeignet ist.

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Schutz der persönlichen und sexuellen Integrität

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Grenzen, ihrer sexuellen Selbstbestimmung und ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung.

Für Betreuungskräfte ist es wichtig, sowohl die gesetzlichen Grenzen als auch die darüber hinausgehenden Regeln von juvela zu kennen. Das Strafrecht legt die äußersten gesetzlichen Grenzen fest. Die Verhaltensregeln von juvela sind bewusst strenger.

8.1 Was sind sexuelle Handlungen?

Zu sexuellen Handlungen beziehungsweise Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug gehören:

  • Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Kontakte
  • Zungenküsse
  • gezieltes und beabsichtigtes Berühren von Geschlechtsorganen oder Intimbereichen, auch durch die Kleidung hindurch
  • sexuelle Handlungen oder Manipulationen an den Geschlechtsorganen einer anderen Person
  • sexuelle Handlungen oder Manipulationen an den eigenen Geschlechtsorganen vor einer anderen Person
  • bewusstes Herbeiführen oder Ausnutzen von Nacktheit zur Betrachtung oder Präsentation von Geschlechtsorganen oder Intimbereichen
  • das Veranlassen einer anderen Person, sexuelle Handlungen an sich selbst oder an Dritten vorzunehmen.

Auch ohne unmittelbaren Körperkontakt kann ein Verhalten strafrechtlich relevant sein. Nicht jede körperliche Berührung oder Form von Nähe ist dagegen eine sexuelle Handlung. Davon zu unterscheiden sind insbesondere unbeabsichtigte Berührungen sowie sozial übliche, pädagogisch angemessene oder objektiv erforderliche körperliche Nähe, beispielsweise das An-die-Hand-Nehmen, situationsangemessenes Trösten oder erforderliche Hilfestellungen.

8.2 Was sagt das Gesetz?

Kinder unter 14 Jahren: Personen unter 14 Jahren gelten im Sexualstrafrecht als Kinder und stehen unter einem besonders weitreichenden Schutz. Sexuelle Handlungen an oder mit einem Kind können insbesondere den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. Auch ohne unmittelbaren Körperkontakt bestehen Straftatbestände.

Jugendliche unter 16 Jahren: Auch Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren stehen unter besonderem strafrechtlichem Schutz. Insbesondere kann sich eine Person über 21 Jahren strafbar machen, wenn sie sexuelle Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren vornimmt und dabei deren fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Minderjährige in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis: Mit dem 16. Geburtstag entfallen die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht. § 174 StGB schützt insbesondere Personen unter 18 Jahren, die einer anderen Person zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Gerade bei intensiveren oder länger andauernden Betreuungsverhältnissen, Ferienfreizeiten, Übernachtungen und vergleichbaren Situationen ist das besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen.

Unabhängig vom Alter können insbesondere strafbar sein: sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, das Ausnutzen bestimmter Schutz-, Abhängigkeits- oder Zwangslagen sowie weitere gesetzlich erfasste Formen sexuellen Missbrauchs und sexualisierter Gewalt.

8.3 Die juvela-Regel ist strenger als das Gesetz

Die gesetzlichen Regelungen bestimmen, wann ein Verhalten strafbar ist. Für Betreuungskräfte von juvela gilt bewusst eine strengere und eindeutigere Grenze:

Sexuelle Handlungen sowie sexuelle oder intime Beziehungen zwischen Betreuungskräften und Teilnehmern sind ausnahmslos tabu.

Das gilt:

  • unabhängig vom Alter des Teilnehmers
  • insbesondere auch bei 16- und 17-Jährigen
  • unabhängig von einer tatsächlichen oder vermeintlichen Zustimmung des Teilnehmers
  • unabhängig davon, von wem die Initiative ausgeht
  • unabhängig davon, ob eine konkrete Handlung im Einzelfall strafbar wäre und
  • unabhängig von Dauer und Art des jeweiligen Einsatzes. Untersagt sind insbesondere:
  • sexuelle Handlungen jeder Art
  • Geschlechtsverkehr und sonstige sexuelle Kontakte
  • sexuelle oder intim motivierte Berührungen
  • Zungenküsse und andere sexuell oder intim motivierte Küsse
  • sexuelle oder intime Nachrichten und Chats
  • Sexting
  • sexualisierte Bilder oder Videos
  • sexuelle oder intime Verabredungen
  • sexuelle Kontaktanbahnungen sowie
  • das Eingehen oder Anbahnen romantischer, sexueller oder intimer Beziehungen mit Teilnehmern.

Eine Betreuungskraft darf ihre Rolle, Autorität, persönliche Nähe, ihr Wissen über den Teilnehmer oder das durch die Betreuung entstehende Vertrauensverhältnis niemals zur Anbahnung einer sexuellen oder intimen Beziehung nutzen.

8.4 Körperliche Nähe ist nicht grundsätzlich verboten

Professionelle, pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen funktioniert nicht ohne jede Form körperlicher Nähe. Zulässig können je nach Situation insbesondere sein:

  • ein Kind an die Hand zu nehmen
  • einem Kind beim Aufstehen zu helfen
  • situationsangemessenes Trösten
  • eine vom Kind gewünschte und situationsangemessene Umarmung
  • erforderliche Hilfestellungen bei Aktivitäten
  • Erste Hilfe oder
  • körperliches Eingreifen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr.

Entscheidend sind immer: Kindeswohl, Zweck, Situation, Alter und Entwicklungsstand, Freiwilligkeit sowie die persönlichen Grenzen des Kindes oder Jugendlichen.

Ein geäußerter oder erkennbarer Wunsch nach Abstand ist grundsätzlich zu respektieren, soweit nicht ausnahmsweise ein körperliches Eingreifen zum Schutz des Kindes oder anderer Personen erforderlich ist. Körperliche Nähe darf niemals zur Befriedigung eigener sexueller oder unangemessener emotionaler Bedürfnisse der Betreuungskraft dienen.

8.5 Präventiver Umgang mit Nähe und Distanz

Betreuungskräfte sollen auch Situationen vermeiden, die unnötige Grenzunklarheiten schaffen oder missverstanden werden können. Dabei gelten insbesondere die Vorgaben des Schutz- und Betreuungskonzepts von juvela.

Besonders sensible Situationen sind transparent und professionell zu gestalten. Bei körperlichen Untersuchungen, Hilfestellungen oder vergleichbaren sensiblen Situationen soll – soweit möglich und angemessen – eine geeignete, weitere Betreuungskraft einbezogen werden. Nähe und Zuwendung sollen vom Wohl und den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen ausgehen und nicht von den persönlichen Bedürfnissen der Betreuungskraft.

8.6 Sexualität zwischen Teilnehmenden

Auch zwischen Kindern und Jugendlichen können Situationen entstehen, in denen Betreuungskräfte reagieren müssen. Nicht jede altersangemessene körperliche Annäherung zwischen Minderjährigen verlangt automatisch ein Eingreifen.

Betreuungskräfte dürfen sexuelle Handlungen zwischen Teilnehmern jedoch weder fördern noch vermitteln oder bewusst Gelegenheiten für gesetzlich unzulässige sexuelle Handlungen schaffen.

Besondere Aufmerksamkeit ist insbesondere erforderlich bei:

  • erkennbar fehlender Freiwilligkeit
  • Druck, Zwang oder Manipulation
  • erheblichen Alters-, Entwicklungs- oder Machtunterschieden
  • Grenzverletzungen
  • sexuellen Handlungen mit Kindern
  • sexualisierter Gewalt oder
  • sonstigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung.

In solchen Fällen ist angemessen einzugreifen und juvela beziehungsweise der benannte Ansprechpartner unverzüglich zu informieren.

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Wenn etwas passiert oder Zweifel bestehen

Bei Unfällen, Verletzungen, vermissten Kindern, erheblichen Konflikten, Problemen bei der Abholung, Grenzverletzungen, Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder anderen sicherheits- oder kinderschutzrelevanten Vorfällen gilt:

  1. Sicherheit herstellen: Akute Gefahren zuerst beseitigen. Soweit erforderlich Erste Hilfe leisten und Rettungsdienst, Polizei oder andere zuständige Stellen verständigen.
  2. Betreuung sicherstellen: Die übrigen anvertrauten Kinder dürfen durch die Bearbeitung des Vorfalls nicht unbeaufsichtigt bleiben.
  3. juvela informieren: Den für den Einsatz benannten Ansprechpartner beziehungsweise die Projektkoordination von juvela unverzüglich informieren.
  4. Sachlich dokumentieren: Wahrnehmungen, Zeitpunkt, Beteiligte, Ablauf und getroffene Maßnahmen möglichst zeitnah, vollständig und sachlich festhalten. Eigene Vermutungen sind als solche zu kennzeichnen.
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Im Zweifel gilt

Aufsichtspflicht bedeutet nicht, jedes denkbare Risiko auszuschließen. Sie bedeutet, verantwortungsvoll vorauszudenken, vorhersehbare Gefahren zu erkennen und das zu tun, was in der konkreten Situation vernünftigerweise und zumutbar erforderlich ist.

Bestehen Zweifel, ob eine Tätigkeit sicher durchgeführt werden kann oder wie in einer konkreten Situation zu handeln ist, gilt: Lieber frühzeitig Rücksprache mit juvela halten als ein vermeidbares Risiko eingehen.

Kenntnisnahme

Dieses Merkblatt ist von den für juvela eingesetzten Betreuungskräften vor Übernahme eines entsprechenden Einsatzes vollständig zu lesen.

Mit Abschluss des Honorarvertrags bestätigt der Auftragnehmer nach Maßgabe der dortigen Vereinbarungen, dass ihm dieses Merkblatt zugänglich gemacht wurde und er es vollständig gelesen und verstanden hat.

Abrufbar unter: www.juvela.de/aufsichtspflicht · Stand: September 2026

Hinweis zur Rechtslage

Dieses Merkblatt dient der Information und Orientierung und stellt eine zusammenfassende Darstellung wesentlicher rechtlicher und praktischer Grundlagen dar. Es erhebt insbesondere hinsichtlich der dargestellten gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder fortdauernde Aktualität und ersetzt keine Prüfung der im jeweiligen Einzelfall geltenden Rechtslage.

Maßgeblich sind stets die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Abweichungen oder Änderungen der Rechtslage gehen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Darstellungen in diesem Merkblatt vor.

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Seestraße 9a · 85391 Allershausen
tobias.weiskopf@juvela.de · 0163 6853916
Stand: September 2026

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